Aufnahmekriterien

Die Kindertageseinrichtung kann bis zu 75 Kinder aufnehmen. Es werden Kinder ohne Unterschied der Nationalität, der Sprache, der Religion und Weltanschauung aufgenommen.

 

Aufgrund der katholischen Trägerschaft wird angestrebt, dass 50% der aufgenommenen Kinder katholischen Glaubens sind.

 

Maßgeblich bei der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ist das Alter. Das Mindestalter ist gesetzlich auf 3 Jahre festgelegt.

 

Bevorzugt aufgenommen werden Kinder, deren Geschwister im selben Kindergartenjahr die Einrichtung besuchen. Ebenso bevorzugt aufgenommen werden Kinder aus Familien von hauptamtlich oder ehrenamtlich Tätigen in der Pfarrgemeinde.

 

Bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere sozialer Notwendigkeit, kann von den Personensorgeberechtigten beim Träger ein Antrag auf vorzeitige Aufnahme gestellt werden.

 

Die Entscheidung des Trägers wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

 

Der Aufruf zur Anmeldung wird zeitgleich mit der Aufforderung für die Kindertagesstätten der Stadt Rödermark veröffentlicht. Eltern können ihre Kinder nach Vollendung des 2. Lebensjahres jederzeit nach Terminabsprache bei der Leiterin anmelden.

 

Anmeldeschluss für die Aufnahme eines Kindes zum neuen Kindergartenjahr ist jeweils der 31. Januar. Die Anschreibung der Plätze erfolgt Februar/März eines jeden Jahres. Die Annahmefrist seitens der Eltern beträgt 2 Wochen. Bei Nichtannahme des Platzes innerhalb dieser Frist steht der Platz der Einrichtung wieder zur freien Verfügung.

 

Werden bei Aufnahme anerkannten Bedingungen seitens der Eltern nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Einrichtung unzumutbare Belastung, kann das Kind vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden.

 

Vor dem Wirksamwerden des Ausschlusses sind die Personensorgeberechtigten hierüber zu informieren. Der Ausschluss wir zum Ende des Monats, in dem er schriftlich erklärt wurde, wirksam, wenn die Personensorgeberechtigten nicht bereit sind, mit den Fachkräften, des Trägers oder mit weiteren Beratungsstellen zum Wohle des Kindes zusammenzuarbeiten.

 

Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Leitung. Die Gründe, die zum Ausschluss führen, sind aktenkundig zu machen.

 

Rödermark, August 2012